1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 9 Sa 238/11 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 9 Sa 238/11 - insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. März 2011 -
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
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