Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die freiwillig krankenversicherte Klägerin gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres privat krankenversicherten Ehemanns im Rahmen der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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