BAG - Urteil vom 18.02.2014
3 AZR 568/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 976/11
ArbG Aachen, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3502/10

Berücksichtigung des einem freigestellten Betriebsratsmitglied gezahlten Vergütungsausgleichs für hypothetische Mehrarbeit bei der Berechnung von Frühpensionsleistungen

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 568/12

DRsp Nr. 2014/6265

Berücksichtigung des einem freigestellten Betriebsratsmitglied gezahlten Vergütungsausgleichs für hypothetische Mehrarbeit bei der Berechnung von Frühpensionsleistungen

Der einem freigestellten Betriebsratsmitglied gezahlte Vergütungsausgleich für hypothetische Mehrarbeit stellt keine Überstundenpauschale i.S. einer Frühpensionsregelung dar.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. April 2012 - 9 Sa 976/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung von Frühpensionsleistungen ein dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied gezahlter Vergütungsausgleich für Überstundenarbeit zu berücksichtigen ist.