Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe zwei Zusatzrenten, die die Klägerin aus Frankreich erhält, in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind.
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