Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Besuch einer Berufsfachschule im Versicherungsverlauf des Klägers als Anrechnungszeit vorzumerken ist.
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