Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2009 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob bei der dem Kläger von Seiten der Beklagten zu zahlenden Karenzentschädigung nach § 74 c HGB, das von dem Kläger bezogene Arbeitslosengeld mit dem tatsächlichen Zahlbetrag (netto) oder mit einem fiktiven Bruttobetrag zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten aus Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung mit Ablauf des 29.02.2008.
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