BVerfG - Beschluß vom 30.08.2000
1 BvR 319/98
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI VI 248 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 31.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 76/96
LSG Chemnitz, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S L 4 An 73/95
SG Leipzig, vom 27.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 An 556/94

Berücksichtigung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR als rentensteigernde Zeiten

BVerfG, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 319/98

DRsp Nr. 2000/9381

Berücksichtigung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR als rentensteigernde Zeiten

Es ist von verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nicht den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit i.S. des SGB VI erfüllt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI VI 248 Abs. 3 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.