Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 17. August 2009 und 12. Mai 2010 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Hinterbliebenenrente der Klägerin streitig; insbesondere ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind.
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