LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2012
L 13 R 5466/09
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 18a; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1; SvEV § 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2899/08

Berücksichtigung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Einkommen im Sinne von § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 13 R 5466/09

DRsp Nr. 2012/5351

Berücksichtigung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Einkommen im Sinne von § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind als Einkommen im Sinne v. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf eine Witwenrente anzurechnen.

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind als Einkommen im Sinne von § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI auf eine Witwenrente anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 17. August 2009 und 12. Mai 2010 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 14; SGB IV § 18a; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1; SvEV § 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Hinterbliebenenrente der Klägerin streitig; insbesondere ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind.