VGH Bayern - Beschluss vom 30.11.2015
6 ZB 15.2148
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S.1-2; BLV § 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 14.1395

Berücksichtigung der Schwerbehinderung eines Beamten bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung; Abgabe eines persönlichkeitsbedingten Werturteils durch den Dienstherren; Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 6 ZB 15.2148

DRsp Nr. 2016/658

Berücksichtigung der Schwerbehinderung eines Beamten bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung; Abgabe eines persönlichkeitsbedingten Werturteils durch den Dienstherren; Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2015 - RO 1 K 14.1395 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S.1-2; BLV § 5;

Gründe

Der Antrag des Klägers' die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen' bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe' auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist' liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.