Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 2. oder 3. September 2004 zu ändern und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines um die Kurialzulage und den "Ost-West-Ausgleich" erhöhten Bemessungsentgelts zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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