BSG - Urteil vom 10.08.2000
B 11 AL 37/00 R
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 111 Abs. 1, § 242q; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 278
Vorinstanzen:
LSG München - L 11 AL 39/97 - 25.11.1999,
SG Würzburg, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Al 35/94

Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

BSG, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 37/00 R

DRsp Nr. 2001/3833

Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

1. Bei der Bestimmung der Leistungssätze für das Arbeitslosengeld ist die Berücksichtigung der Kirchensteuer als bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallender Lohnabzug nicht zu beanstanden. 2. Auch bei konfessionslosen Arbeitslosen verstößt die Berücksichtigung der Kirchensteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 111 Abs. 1, § 242q; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger macht geltend, die Leistung sei ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes festzustellen.

Der 1938 geborene Kläger bezog vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 Alg. In den Monaten Juli bis September 1993 erzielte er ein Brutto-Arbeitsentgelt von 7.940 DM monatlich. Zu Beginn des Jahres 1993 hatte er die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag.