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Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger macht geltend, die Leistung sei ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger bezog vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 Alg. In den Monaten Juli bis September 1993 erzielte er ein Brutto-Arbeitsentgelt von 7.940 DM monatlich. Zu Beginn des Jahres 1993 hatte er die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag.
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