1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten des Klägers bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung.
Der am 1989 geborene Kläger leistete im Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1984 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Im Zeitraum vom 01. Oktober 1985 bis zum 10. September 1987 studierte er an der Universität S im Fach Luft- und Raumfahrttechnik und erlangte in diesem Studiengang ein Vordiplom, schloss das Studium aber nicht ab.
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