BSG - Beschluss vom 29.06.2015
B 5 RS 6/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 74 S. 4; SGB VI § 263 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 4/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 694/07

Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Schul- oder HochschulausbildungVerfassungskonformität der Begrenzung des GesamtleistungswertsGrundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 6/15 B

DRsp Nr. 2015/13345

Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Schul- oder Hochschulausbildung Verfassungskonformität der Begrenzung des Gesamtleistungswerts Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage

1. Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG verstößt die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 S. 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI (jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei, oder dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.