BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 80
BB 2013, 691
EzA-SD 2013, 13
NZA 2013, 690
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 43/10
ArbG Bonn, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/10
Berücksichtigung dem Arbeitgeber seitens öffentlicher Gebietskörperschaften überlassener sog. DLÜ-Mitarbeiter bei der Zahl der für die Ermittlung der Anzahl der freizustellenden Arbeitnehmer maßgeblichen Beschäftigten eines Betriebes
BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 17/11
DRsp Nr. 2013/4555
Berücksichtigung dem Arbeitgeber seitens öffentlicher Gebietskörperschaften überlassener sog. DLÜ-Mitarbeiter bei der Zahl der für die Ermittlung der Anzahl der freizustellenden Arbeitnehmer maßgeblichen Beschäftigten eines Betriebes
Orientierungssätze:1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten ua. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Sie sind bei den organisatorischen Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes - so auch bei § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - zu berücksichtigen.2. Das Tatbestandsmerkmal "Tätigsein" in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG knüpft an einen tatsächlichen Umstand an. Entscheidend ist die Betriebsangehörigkeit. Betriebsangehörig sind - da es auf ein individualrechtliches Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber oder Träger des Einsatzbetriebs nicht ankommt - alle Beschäftigten, die nach den allgemeinen in der Betriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die Betriebsorganisation eingegliedert sind.
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