Die Verfahren VII ZB 17/09 und VII ZB 18/09 werden miteinander verbunden. Das Verfahren VII ZB 17/09 führt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden fallen zu 2/3 der Gläubigerin und zu 1/3 dem Schuldner zur Last.
I.
Der Schuldner hat die Rechtsbeschwerden für erledigt erklärt, nachdem die Gläubigerin erklärt hat, dass die Forderungen aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zwischenzeitlich beglichen worden seien. Der Senat legt diese Erklärung dahin aus, dass der Schuldner die Hauptsache für erledigt erklärt hat, denn allein das ist in seinem Interesse. Die Gläubigerin hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass über die Kosten der Verfahren gemäß § 91a ZPO zu entscheiden ist.
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