Der Tenor des Beschlusses vom 03.12.2013 wird berichtigend wie folgt gefasst:
1Der Arbeitsgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung anzuordnen oder zu dulden, sofern nicht
- der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,
- ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,
- die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist
- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.
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