Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. April 2008 (richtig: 22. April 2008) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1953 geborene Kläger hat von September 1968 bis zum Frühjahr 1972 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Im Anschluss daran war er bis 1973 als Lkw-Mechaniker tätig. Nach Zeiten des Wehrdienstes war der Kläger zuletzt vom 21. April 1975 bis 19. Februar 2003 als Kfz-Mechaniker und LKW-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt, wobei es sich hierbei nach Auskunft des Arbeitgebers vom 14. März 2003 um Tätigkeiten handelte, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet werden.
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