Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2016-
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das2. Versäumnisurteil zu Recht berichtigt. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vor.
Das Urteil ist unrichtig, weil von Anfang an beklagte Partei die S GmbH war. Dies ergibt die Auslegung der prozessualen Erklärungen des Klägers.
1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln .
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