BAG - Urteil vom 21.11.2000
3 AZR 415/99
Normen:
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; VBLS (VBL-Satzung) § 21 Abs. 2b, § 37 Abs. 1, 4 S. 2, § 61;
Fundstellen:
BAGE 96, 257
BB 2001, 368
DB 2001, 987
NZA 2001, 661
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1782/98
LAG Köln, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1521/98

Berichtigung einer Abmeldebescheinigung bei der VBL

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 415/99

DRsp Nr. 2001/3907

Berichtigung einer Abmeldebescheinigung bei der VBL

»1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 37 Abs. 1 Buchst. a VBL-Satzung erhält ein Arbeitnehmer eine - regelmäßig wesentlich höhere - Versorgungsrente statt einer Versicherungsrente, wenn er aufgrund einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlaßten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte. Dabei ist der Begriff der Kündigung "aus betrieblichen Gründen" so zu verstehen, daß hierunter alle Kündigungen fallen, die auch durch betriebliche Gründe veranlaßt sind, wenn sie nur nicht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wurden. Hierzu gehören regelmäßig auch krankheitsbedingte Kündigungen.