LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.08.2012
10 Sa 104/11
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 251/10

Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlicher Unrichtigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 104/11

DRsp Nr. 2013/5100

Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlicher Unrichtigkeit

Auch wenn der Kläger selbst in der Antragstellung keine Bruttobeträge geltend gemacht hat, ist dies zur Klarstellung in den Tenor aufzunehmen.

Tenor

Der Tenor wird in Ziffer 1 a) wie folgt berichtigt:

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.917,41 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 583,95 brutto seit 21.02.2010, aus weiteren EUR 528,07 brutto seit 21.03.2010, aus weiteren EUR 375,64 brutto seit 21.04.2010 und aus weiteren EUR 429,75 brutto seit 21.05.2010 zu bezahlen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe