LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2016
18 Sa 1498/15
Normen:
ZPO § 320;

Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils im Kündigungsschutzprozess

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 1498/15

DRsp Nr. 2016/16677

Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils im Kündigungsschutzprozess

Tenor

Der Tatbestand des am 13. Juli 2016 verkündeten Urteils wird berichtigt gem. § 320 ZPO.

Der in den Entscheidungsgründen unter II. 1 a), dort im letzten Satz [Seite 23 des Urteils, zweiter Absatz, zweiter Satz], wiedergegebene Tatbestand lautet zutreffend (Änderungen unterstrichen):

"Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger als Senior Spezialist und Direktor im Bereich CMIB so eingesetzt werden könne, dass seine Aufgaben und sein Verantwortungsbereich keinen Bezug zu Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder US-Geschäften hätten."

Normenkette:

ZPO § 320;

Gründe

Die Beklagte hat wegen des ihr am 12. August 2016 zugestellten Urteils fristgerecht mit am 16. August 2016 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt. Zur Wiedergabe des Antrags nach § 320 ZPO wird auf diesen verwiesen (Bl. 330 f. d.A.). Dem Kläger ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat einer Berichtigung widersprochen. Die Kammer habe den Vortrag der Beklagten richtig gewertet. Deren Darstellung sei so zu bewerten, dass sie eine Weiterbeschäftigung des Klägers ohne Änderung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen habe.

Der Antrag ist zulässig und begründet.