BSG - Urteil vom 10.02.2000
B 3 KR 26/99 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Nr. 1, § 82 Abs. 3, § 82 Abs. 4, § 43a;
Fundstellen:
BSGE 85, 287
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 2193/99 - 03.09.1999,
SG Heilbronn, vom 26.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 27/99

Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

BSG, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 26/99 R

DRsp Nr. 2000/7906

Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

1. Der Träger des Pflegeheimes hat bei vollstationärer Pflege alle Hilfsmittel bereitzustellen, die zur sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind (hier Rollstühle). 2. Wenn ein Pflegebedürftiger einen eigenen Rollstuhl für Aktivitäten außerhalb des Pflegeheimes regelmäßig benötigt, so kann von der Krankenkasse die entsprechende Versorgung beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Nr. 1, § 82 Abs. 3, § 82 Abs. 4, § 43a;

Gründe:

I

Die in einem zugelassenen Pflegeheim lebende Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Freistellung von den Kosten für die Wiederherrichtung und Bereitstellung eines gebrauchten Multifunktionsrollstuhls, mit dem sie auf Initiative ihrer Angehörigen und der Heimleitung seit September 1998 versorgt ist. Das den Rollstuhl liefernde Sanitätshaus hat die angefallenen Kosten in Höhe von 1.162,15 DM (Wiedereinsatzpauschale) bis zum Abschluß dieses Rechtsstreits gestundet.