BSG - Urteil vom 10.02.2000
B 3 KR 24/99 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Nr. 1, § 82 Abs. 3, § 82 Abs. 4, § 43a;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 3958/98 - 03.09.1999,
SG Stuttgart, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 891/98

Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

BSG, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 24/99 R

DRsp Nr. 2000/7904

Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

1. Der Träger des Pflegeheimes hat bei vollstationärer Pflege alle Hilfsmittel bereitzustellen, die zur sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind (hier Rollstühle). 2. Wenn ein Pflegebedürftiger einen eigenen Rollstuhl für Aktivitäten außerhalb des Pflegeheimes regelmäßig benötigt, so kann von der Krankenkasse die entsprechende Versorgung beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Nr. 1, § 82 Abs. 3, § 82 Abs. 4, § 43a;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse einen Schieberollstuhl.

Die 1910 geborene Klägerin, die bei der Beklagten versichert ist, wird in einem zugelassenen Pflegeheim vollstationär gepflegt und bezieht auch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie leidet an Altersdemenz bei Verdacht auf Morbus Alzheimer, Herzinsuffizienz, Zustand nach Oberschenkelhalsbruch sowie Teileinsteifung der Hüft- und Kniegelenke; sie kann nur unsicher mit kleinen Schritten gehen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen.