LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2014
4 TaBV 11/13
Normen:
BPersVG § 44 Abs. 2; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 16/12

Bereitstellung eines netzunabhängigen Rechners zur Aufgabenerledigung einer Betriebsvertretung bei den US-Streitkräften; Feststellungsinteresse bei Antrag gegen juristische Person des öffentlichen Rechts; unbegründeter Feststellungsantrag der Betriebsvertretung bei ausreichendem Schutz durch Verschlüsselungstechnik

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 11/13

DRsp Nr. 2014/10817

Bereitstellung eines netzunabhängigen Rechners zur Aufgabenerledigung einer Betriebsvertretung bei den US-Streitkräften; Feststellungsinteresse bei Antrag gegen juristische Person des öffentlichen Rechts; unbegründeter Feststellungsantrag der Betriebsvertretung bei ausreichendem Schutz durch Verschlüsselungstechnik

1. Gemäß Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist; damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. 2. Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden (gemäß Protokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 9) die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren); an diesem Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland auf ihren Antrag im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges beteiligt (Prozessstandschaft).