LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2024
7 Sa 214/23
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1; Kraftfahrer TV Bund § 1; Kraftfahrer TV Bund § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3125/22

Bereitschaftsdienste; Pauschalentgelt; betriebliche Übung; Vergütung nach dem KraftfahrerTV Bund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 214/23

DRsp Nr. 2024/9784

Bereitschaftsdienste; Pauschalentgelt; betriebliche Übung; Vergütung nach dem KraftfahrerTV Bund

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2023, Az.: 11 Ca 3125/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; GewO § 106 S. 1; Kraftfahrer TV Bund § 1; Kraftfahrer TV Bund § 4 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (im Folgenden: KraftfahrerTV) zu vergüten.

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1986 bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 01.04.1986 (Bl. 140 d. A.) zugrunde. Der Kläger wird danach auf der Grundlage des TVöD und des diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifwerks beschäftigt.

Eingesetzt ist der Kläger im Zuständigkeitsbereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums M. als Kraftfahrer. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung vom 23.05.2019, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 32 f. Bezug genommen wird, gehört zu seinen Aufgaben nach Teil I, dort Ziffer 3, "". Der Kläger als Dienstposteninhaber "".

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