Die Parteien streiten darüber, wie die von dem Beklagten im Anschluß an die regelmäßige Arbeitszeit angeordneten weiteren Dienste des Klägers zu vergüten sind.
Der Kläger ist angestellter Arzt in einer Universitätsklinik des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der
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