BAG - Urteil vom 27.01.1994
6 AZR 465/93
Normen:
BAT §§ 15, 17, 35 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 17 BAT
BB 1994, 1432
BB 1994, 283
DB 1994, 332, 1987
NJW 1995, 805
NZA 1994, 1003
NZA 1995, 1003
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 03. November 1992 - 1 (3) Sa 607/91 ,
ArbG München, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5450/91

Bereitschaftsdienst der Ärzte

BAG, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 465/93

DRsp Nr. 1995/913

Bereitschaftsdienst der Ärzte

»Der Arbeitgeber ist durch § 17 BAT und Nr. 8 SR 2 c BAT nicht gehindert, den ärztlichen Dienst im Krankenhaus zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeit des folgenden Tages teils als Überstunden und teils als Bereitschaftsdienst anzuordnen.«

Normenkette:

BAT §§ 15, 17, 35 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie die von dem Beklagten im Anschluß an die regelmäßige Arbeitszeit angeordneten weiteren Dienste des Klägers zu vergüten sind.

Der Kläger ist angestellter Arzt in einer Universitätsklinik des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.