Zwischen den Parteien sind Erstattungsansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung streitig.
Der am 08.04.1936 geborene Kläger war beim Beklagten als Hochschulprofessor im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Für die Zeit vom 01.04.1993 bis 31.10.1999 regelte der Anstellungsvertrag vom 18.05./28.06.1993 die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Danach fand auf das Arbeitsverhältnis der
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