LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2014
14 Sa 557/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 193/10

Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche durch WertpapiergeschäfteTeilbetrag aus GesamtklageBestimmtheitserfordernis für Klageantrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 557/13

DRsp Nr. 2014/11435

Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche durch Wertpapiergeschäfte Teilbetrag aus Gesamtklage Bestimmtheitserfordernis für Klageantrag

Wird bei einer solchen Gesamtklage nur ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen geltend gemacht, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Dezember 2012 - 11 Ca 193/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz zuletzt noch im Rahmen von Leistungs- und Feststellungsanträgen um die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf von der Klägerin durchgeführte Wertpapiergeschäfte in der Zeit von 1999 und 2001 - 2005 zustehen und ob eine von ihr in diesem Zusammenhang erklärte Aufrechnung eine Darlehensforderung der Beklagten zum Erlöschen gebracht hat.