Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Dezember 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz zuletzt noch im Rahmen von Leistungs- und Feststellungsanträgen um die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf von der Klägerin durchgeführte Wertpapiergeschäfte in der Zeit von 1999 und 2001 - 2005 zustehen und ob eine von ihr in diesem Zusammenhang erklärte Aufrechnung eine Darlehensforderung der Beklagten zum Erlöschen gebracht hat.
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