Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des zweiten Rechtszugs wird auf 14.080 Euro festgesetzt.
Streitig ist die Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung nuklearmedizinischer Laborleistungen.
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