Die Kosten des Rechtsstreits treffen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Verfügungsbeklagten (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht einreichte und auch noch als er in der mündlichen Verhandlung vom 12.November 1999 beantragte, die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 1999 zu bestätigen, war der Antrag auf deren Erlass gerechtfertigt.
I. Der Senat hat den Antrag als zulässig zu behandeln. Ob das Landgericht wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts (Streitigkeit über Anspruch als Folge der Räumung eines aufgrund Heimvertrags, der insoweit Mietvertrag ist, vergebenen Wohnraums; § 23 Nr. 2 Buchst. a Fall 1 GVG) sachlich unzuständig war, hatte der Senat nicht zu prüfen. Der Verfügungsbeklagte hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts nicht gerügt (§ 529 Abs. 2 Fall 1 ZPO).
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