LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2024
16 TaBVGa 31/24
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BVGa 19/24

Berechtigung des Wahlvorstands zur Einleitung einer Betriebsratswahl und zur Ausübung der Tätigkeiten eines Wahlvorstands

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 31/24

DRsp Nr. 2024/8853

Berechtigung des Wahlvorstands zur Einleitung einer Betriebsratswahl und zur Ausübung der Tätigkeiten eines Wahlvorstands

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024 - 27 BVGa 19/24 - teilweise abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 18;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem über die Berechtigung des Wahlvorstands zur Einleitung einer Betriebsratswahl und zur Ausübung der Tätigkeiten eines Wahlvorstands.

3. 4.