Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 480/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung der Wahl zum Personalrat der vom 24./.25.4.2012. Sie sind Bedienstete der . Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind Beschäftigte der ; den Antragstellern zu 4. bis 6. sind gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter A-Stadt zugewiesen.
Am 24./.25.4.2012 fanden Wahlen zum Personalrat der statt. In das für diese Wahlen erstellte Wählerverzeichnis waren diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagentur, denen Aufgaben bei den Jobcentern zugewiesen sind, nicht als Wahlberechtigte aufgenommen.
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