OVG Saarland - Beschluss vom 25.04.2013
4 A 235/12
Normen:
SGB II § 6d; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44g Abs. 1; BPersVG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 480/12

Berechtigung der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zur Teilnahme an den Wahlen zum Personalrat einer Agentur für Arbeit bei Zuweisung von Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 4 A 235/12

DRsp Nr. 2013/7919

Berechtigung der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zur Teilnahme an den Wahlen zum Personalrat einer Agentur für Arbeit bei Zuweisung von Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB 2 Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sind, sind nicht berechtigt, an den Wahlen zum Personalrat einer Agentur für Arbeit teilzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 480/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6d; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44g Abs. 1; BPersVG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung der Wahl zum Personalrat der vom 24./.25.4.2012. Sie sind Bedienstete der . Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind Beschäftigte der ; den Antragstellern zu 4. bis 6. sind gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter A-Stadt zugewiesen.

Am 24./.25.4.2012 fanden Wahlen zum Personalrat der statt. In das für diese Wahlen erstellte Wählerverzeichnis waren diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagentur, denen Aufgaben bei den Jobcentern zugewiesen sind, nicht als Wahlberechtigte aufgenommen.