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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von nachentrichteten freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er kam 1961 in die Bundesrepublik. Ein mathematisch-naturwissenschaftliches Studium vom 15. Oktober 1961 bis 15. August 1963 und ein wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Studium vom 15. Oktober 1964 bis 15. März 1967 brach er jeweils ohne Abschluß ab. Vom 1. September 1966 bis 31. März 1967 und ab 1. Oktober 1967 war er versicherungspflichtig in der Bundesrepublik beschäftigt.
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