Die Parteien vereinbarten in der - auf den 24.11.1998 datierten - "Anlage zum Arbeitsvertrag" sinngemäß die Weitergeltung des bisherigen Arbeitsvertrages "in seinen Rahmenbedingungen". Außerdem heißt es dort u.a.:
"... Die Tantieme-VZ beträgt DM 11.000,00 und gilt ab dem 01.12.1998. Das Grundgehalt (monatl.) DM 5.000,00 ..." (s. Hülle Bl. 172 d.A.).
Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.12.1999 monatlich DM 16.000,00 (= DM 5.000,00 zuzüglich DM 11.000,00) brutto, in den Monaten Januar, Februar und März 2000 monatlich jeweils DM 21.000,00 und in den Monaten April bis Juni 2000 monatlich jeweils DM 5.000,00 brutto.
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