1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.12.2015 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Arbeitsentgelt, Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten, welche ein Hotel betreibt, als Servicekraft beschäftigt. Arbeitsvertraglich war eine 6 Tagearbeitswoche bei einem Stundenlohn von 8,50 € Brutto nach Ablauf der einmonatigen Probezeit vereinbart. Außerdem heißt es in § 2 des Arbeitsvertrages u. a. wie folgt:
"Die wöchentliche Arbeitszeit erfolgt gemäß den betrieblichen Anforderungen und wird durch den Arbeitgeber entsprechend beauftragt. Die Arbeitszeit regelt sich nach den betrieblichen Erfordernissen von Montag bis Sonntag und beträgt sechs Tage in der Woche."
In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem wie folgt:
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