Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 29. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 23,50 EUR begehrt, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist als Landesbeamter beihilfeberechtigt. Er begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Hörgerätes für seine Ehefrau entstanden sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|