OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2014
2 A 11324/13.OVG
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 4 Abs. 2; SGB V § 36; SGB V § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 495/13

Berechnungsansatz bei der Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Beihilfe für Hilfsmittel

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 2 A 11324/13.OVG

DRsp Nr. 2014/9481

Berechnungsansatz bei der Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Beihilfe für Hilfsmittel

Zum Berechnungsansatz bei der Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Beihilfe für Hilfsmittel, deren Beihilfefähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 29. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 23,50 EUR begehrt, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 4 Abs. 2; SGB V § 36; SGB V § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist als Landesbeamter beihilfeberechtigt. Er begehrt vom Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Hörgerätes für seine Ehefrau entstanden sind.