Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Der am 18.04.1961 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.04.2003 als Reiseverkehrskaufmann bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13.03.2003 wird auf Bl. 51 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|