LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2008
15 Sa 483/07
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 2624/05 - 25.01.2007,

Berechnung von Annahmeverzugsansprüchen eines Reiseverkehrskaufmanns

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 483/07

DRsp Nr. 2008/14353

Berechnung von Annahmeverzugsansprüchen eines Reiseverkehrskaufmanns

Gemäß § 615 BGB ist der Arbeitnehmer während der Zeit des Annahmeverzuges so zu stellen, als wenn die Arbeitgeberin ihn im Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu Arbeitsleistungen herangezogen hätte.

Normenkette:

BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der am 18.04.1961 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.04.2003 als Reiseverkehrskaufmann bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13.03.2003 wird auf Bl. 51 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.