LAG Köln - Urteil vom 09.10.2013
11 Sa 174/13
Normen:
BGB § 611; BUrlG § 1;
Fundstellen:
NZA
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1894/12

Berechnung UrlaubslohnBerechnung UrlaubsentgeltUrlaubslohn und MehrarbeitUrlaubslohn Gebäudereinigung

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 174/13

DRsp Nr. 2014/5367

Berechnung Urlaubslohn Berechnung Urlaubsentgelt Urlaubslohn und Mehrarbeit Urlaubslohn Gebäudereinigung

§ 15 Ziffer 2.1 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011 ist dahingehend auszulegen, dass bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubslohns auch regelmäßig anfallende Mehrarbeit zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 401,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 aus 49,86 € sowie seit dem 15.12.2012 aus 351,27 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BUrlG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines tariflichen Urlaubsentgeltes.