Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 553,50 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, mit der die Beklagte eine Herabsetzung des für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Wertes von 5.000,-- Euro auf 387,-- Euro begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
Streitigkeiten wegen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII sind - soweit das Kind nicht vom vollendeten dritten Lebensjahr an gemäß § 24 SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen des Kibiz zur Betreuung in eine Tageseinrichtung untergebracht wird und die Beitragserhebung im Streit steht - nach Maßgabe von § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei und führen nicht zur Festsetzung eines Streitwertes, sondern bewirken gemäß § 33 Abs. 1 RVG, dass auf Antrag ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt wird.
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