Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2012 aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 26. Januar 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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