BAG - Urteil vom 28.10.2008
3 AZR 240/07
Normen:
"Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" der Deutschen Lufthansa in der Fassung vom 1. Juli 2003 (TV-ÜV 2003) § 2 Abs. 3; "Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" der Deutschen Lufthansa in der Fassung vom 1. Juli 2003 (TV-ÜV 2003) Protokollnotiz II Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 769/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9697/05

Berechnung einer Vorruhestandsleistung für Flugbegleiter

BAG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 240/07

DRsp Nr. 2009/2804

Berechnung einer Vorruhestandsleistung für Flugbegleiter

Nach Protokollnotiz II Abs. 2 zum TV-ÜV 2003 sind bei der Berechnung der Firmenrente Vordienstzeiten im Falle der Wiedereinstellung in derselben Weise bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit heranzuziehen wie solche in dem Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer unter Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die Firmenrente ausscheidet. _

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2006 - 17/8 Sa 769/06 - aufgehoben, soweit es über die Berufung der Beklagten entschieden hat.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2006 - 4 Ca 9697/05 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 11/27 und die Klägerin 16/27 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

"Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" der Deutschen Lufthansa in der Fassung vom 1. Juli 2003 (TV-ÜV 2003) § 2 Abs. 3; "Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter" der Deutschen Lufthansa in der Fassung vom 1. Juli 2003 (TV-ÜV 2003) Protokollnotiz II Abs. 2;

Tatbestand: