LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.09.2016
L 17 U 210/14
Normen:
SGB VII §§ 81 ff.; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 26/12

Berechnung einer VerletztenrenteBerechnung des JAVBerücksichtigung einer knappschaftlichen RenteCharakterisierung einer Einnahme als ArbeitsentgeltBegriff der Unbilligkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 17 U 210/14

DRsp Nr. 2016/17415

Berechnung einer Verletztenrente Berechnung des JAV Berücksichtigung einer knappschaftlichen Rente Charakterisierung einer Einnahme als Arbeitsentgelt Begriff der Unbilligkeit

1. Unabhängig von der Frage, von welcher Alternative des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV man ausgeht, ist Voraussetzung für die Charakterisierung einer Einnahme als Arbeitsentgelt, dass sie eine Gegenleistung für die Arbeit im weitesten Sinne ist, d.h., dass die Beschäftigung die Grundlage ist, aus der das Arbeitsentgelt herrührt und sich damit für die Beziehung von Einnahmen und Beschäftigung ein innerer Zusammenhang ergeben muss. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Rente gerade nicht, da sie unabhängig von der Tätigkeit gezahlt wird und damit keine Gegenleistung für die Tätigkeit darstellt. 3. Der Begriff "in erheblichem Maße unbillig" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Prüfung der Unfallversicherungsträger keinen Beurteilungsspielraum hat und der vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII §§ 81 ff.; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand