BSG - Beschluss vom 15.06.2022
B 5 R 65/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 101/21
SG Hannover, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 68 R 137/20

Berechnung einer großen WitwenrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 65/22 B

DRsp Nr. 2022/11433

Berechnung einer großen Witwenrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Streitig ist eine höhere große Witwenrente für die Zeit vom 1.10.2018 bis zum 28.2.2021.

Der Ehemann der 1953 geborenen Klägerin bezog ab dem 1.7.2014 bis zu seinem Tod am 16.9.2018 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte ab dem 1.10.2018 eine große Witwenrente (Bescheid vom 5.12.2018). Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, dass die Berechnungen nicht nachvollziehbar bzw fehlerhaft seien. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 4.7.2019 zurück.