Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Urlaubsentgeltanspruch des Klägers durch monatliche Vorauszahlungen erfüllt ist.
Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16.03.1994 nebst Anhang vom 15.03.1994 in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1995 als Lizenzfußballspieler bei dem beklagten Verein tätig. In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
§ 5 Vergütung des Spielers
Der Spieler erhält
1.ein monatliches Grundgehalt von DM ...,
...
Die Bezüge des Spielers sind Bruttobezüge.
...
§ 7 Urlaub
Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Werktagen.
...
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
Die Punkteprämie wird zu Beginn der neuen Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart.
...
§ 13 Schlußbestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß.
...
In dem Anhang zum Lizenzspielervertrag ist weiterhin geregelt:
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