Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.
Der Kläger war bei dem Beklagten vom 1 - Juli 1994 bis 30. Juni 1995 als Lizenzfußbalispieler beschäftigt. Die Parteien schlossen am 16. März 1994 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dort ist u. a. vereinbart:
"§ 5 Vergütungen des Spielers
Der Spieler erhält
1. ein monatliches Grundgehalt von DM 12.000,--
2. Gewinnbeteiligung gem. Anlage, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist.
Die Bezüge des Spielers sind Bruttobezüge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
...
§ 7 Urlaub
Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
...
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
Die Punkteprämie wird zu Beginn der neuen Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart.
Siehe Anhang."
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