BAG - Urteil vom 08.12.1998
9 AZR 623/97
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 611 BGB Berufssport
AuA 1999, 176
BB 1999, 1506
DB 1999, 1761
NZA 1999, 989
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Duisburg Urteil v. 6.5.1997 - 1 Ca 111/97 -,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil v. 1.9.1997 -18 Sa 846/97 ,

Berechnung des Urlaubsentgelts für Lizenzfußballspieler

BAG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 623/97

DRsp Nr. 1999/8155

Berechnung des Urlaubsentgelts für Lizenzfußballspieler

»Wird mit einem Lizenzfußballspieler eine Vereinbarung getroffen, nach der mit der monatlichen Bezügezahlung ein Vorschuß auf das Urlaubsentgelt geleistet wird, so verstößt das nicht gegen § 11 Abs.1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 1 - Juli 1994 bis 30. Juni 1995 als Lizenzfußbalispieler beschäftigt. Die Parteien schlossen am 16. März 1994 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dort ist u. a. vereinbart:

"§ 5 Vergütungen des Spielers

Der Spieler erhält

1. ein monatliches Grundgehalt von DM 12.000,--

2. Gewinnbeteiligung gem. Anlage, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist.

Die Bezüge des Spielers sind Bruttobezüge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

...

§ 7 Urlaub

Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

...

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

Die Punkteprämie wird zu Beginn der neuen Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart.

Siehe Anhang."