BAG - Urteil vom 23.04.1996
9 AZR 856/94
Normen:
BGB § 611 ; BUrlG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2001
BB 1996, 2100
NJW 1997, 276
NZA 1996, 1207
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2488/93
LAG Düsseldorf, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 637/94

Berechnung des Urlaubsentgelts - Berücksichtigung einer gestaffelten Jahresprämie

BAG, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 856/94

DRsp Nr. 1996/28790

Berechnung des Urlaubsentgelts - Berücksichtigung einer gestaffelten Jahresprämie

»Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Mindesturlaub eines Fußball-Lizenzspielers sind auch die in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten Teilbeträge einer gestaffelten Jahresprämie zu berücksichtigen, die nach den vertraglichen Abmachungen der Parteien innerhalb des laufenden Vertragsjahres jeweils nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Meisterschaftsspielen auszuzahlen sind.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BUrlG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt.

Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 als Fußball-Lizenzspieler. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt:

"§ 5

Vergütungen an den Spieler

1. Der Spieler erhält ein monatliches Grundgehalt von DM 10.000,--;

2. ...

3. eine leistungsabhängige Jahresprämie (Tantieme A), bis zum Gesamtbetrag von DM 150.000,--, die - jeweils nachträglich, innerhalb des laufenden Vertragsjahres - vom Verein wie folgt an den Spieler zu leisten ist:

nach anzurechnenden 10 Pflichtspielen des Spielers 30 %, nach anzurechnenden 20 Pflichtspielen weitere 20 %, nach anzurechnenden 25 Pflichtspielen weitere 25 % und nach anrechenbaren 30 und mehr Pflichtspielen die restlichen 25 % dieser Jahresprämie.

...

§ 7

Urlaub