Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt.
Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 als Fußball-Lizenzspieler. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt:
"§ 5
Vergütungen an den Spieler
1. Der Spieler erhält ein monatliches Grundgehalt von DM 10.000,--;
2. ...
3. eine leistungsabhängige Jahresprämie (Tantieme A), bis zum Gesamtbetrag von DM 150.000,--, die - jeweils nachträglich, innerhalb des laufenden Vertragsjahres - vom Verein wie folgt an den Spieler zu leisten ist:
nach anzurechnenden 10 Pflichtspielen des Spielers 30 %, nach anzurechnenden 20 Pflichtspielen weitere 20 %, nach anzurechnenden 25 Pflichtspielen weitere 25 % und nach anrechenbaren 30 und mehr Pflichtspielen die restlichen 25 % dieser Jahresprämie.
...
§ 7
Urlaub
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