Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 22.10.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Urlaubsentgeltanspruchs in ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Der am . . geborene Kläger ist seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten als Luft-Sicherheitskontrollkraft beschäftigt und wird am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Der Kläger wird hierbei nicht für Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG eingesetzt und seine regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden pro Monat. Der konkrete Einsatz erfolgt nach Dienstplänen, verteilt auf alle Wochentage.
Der Kläger erhält eine tarifliche Vergütung von 10,55 € pro Stunde (jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2014).
Im Kalenderjahr 2013 wurde der Kläger an insgesamt 191 Arbeitstagen eingesetzt. Seine durchschnittliche Einsatzzeit pro Arbeitstag betrug regelmäßig knapp unter 11,5 Stunden pro Arbeitstag.
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