BSG - Urteil vom 28.08.1997
8 RKn 13/96
Normen:
RKG § 65 Abs. 1; RVO § 1265 Abs. 1 ; SGB VI § 243 ;
Fundstellen:
SozR-3 2200 § 1265 Nr. 18

Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach polnischem Recht bei der Geschiedenenwitwenrente

BSG, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 13/96

DRsp Nr. 1998/19215

Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach polnischem Recht bei der Geschiedenenwitwenrente

1. Wenn die Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehemannes nach polnischem Recht in Zloty bestehen, so werden sie nach dem Devisenkurs in Deutsche Mark umgerechnet und sind nur dann relevant, wenn damit wenigstens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes ohne die Kosten für die Unterkunft erreicht wird (Fortführung von BSG vom 2.11.1988 - 8/5a RKn 6/87 = SozR 2200 § 1265 Nr. 88).2. Die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten müssen so ausgestaltet gewesen sein, daß sie bei Unterstellung der vollen Leistungsfähigkeit des früheren Ehemannes auf der einen Seite und des Fehlens von Erwerbseinkommen bei der früheren Ehefrau auf der anderen Seite zu einer konkreten Unterhaltsverpflichtung in rechtlich relevanter Höhe geführt hätten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RKG § 65 Abs. 1; RVO § 1265 Abs. 1 ; SGB VI § 243 ;

Gründe:

I. Die am 4. Februar 1930 geborene Klägerin reiste am 3. April 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezieht seit Mai 1987 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie begehrt Geschiedenenwitwenrente nach ihrem früheren Ehemann T P, geboren am 1. September 1927, verstorben in Polen am 27. November 1987 (Versicherter).