LSG Hessen - Beschluss vom 02.07.2012
L 4 VE 39/11
Normen:
BVG § 40a Abs. 1; BVG § 40a Abs. 4; BVG § 40a Abs. 5 S. 1 in der Fassung vom 13.12.2007; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VE 12/10

Berechnung des Schadensausgleichs beim Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG; Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung

LSG Hessen, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 4 VE 39/11

DRsp Nr. 2013/17380

Berechnung des Schadensausgleichs beim Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG; Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung

1. Nach Wortlaut und Gesetzessystematik ist für die Anwendung der Stichtagsregelung des § 40a Abs. 5 S. 1 BVG auf den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung abzustellen. 2. Es handelt sich bei der § 40a Abs. 5 S. 1 BVG (in der Fassung des BVGÄndG 2007, BGBl I 2007, 2904) angeordneten Berechnung des Schadensausgleichs ausschließlich nach dem Netto-Prinzip um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den Kerngehalt des Ausgleichsanspruchs nicht berührt. 3. Die Stichtagsregelung in § 40a Abs. 5 S. 1 BVG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 40a Abs. 1; BVG § 40a Abs. 4; BVG § 40a Abs. 5 S. 1 in der Fassung vom 13.12.2007; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40a Bundesversorgungsgesetz (BVG).