Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Schadensausgleichs nach §
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