BGH - Beschluß vom 27.03.2008
IX ZB 9/07
Normen:
2. DV-BEG § 15 Abs. 1, 3 Nr. 8 § 15a Abs. 1, 2 ; BEG § 31 Abs. 4 § 35 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen U 1/06
LG Trier, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/04

Berechnung des rentenmindernden Empfangs von Versorgungsbezügen

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 9/07

DRsp Nr. 2008/10190

Berechnung des rentenmindernden Empfangs von Versorgungsbezügen

Eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der Arbeitseinkünfte nicht ganz plötzlich abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenniveaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch ein an der Höhe der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit verbleibt (BGH - IV ZR 289/65 - 08.02.1967; BGH - IX ZR 108/76 - 22.03.1979M BGH - IX ZR 63/77 - 03.07.1980; BGH - IX ZR 24/79 - 03.11.1980). Nach der inzwischen erfolgten spürbaren Kürzung des Niveaus der Beamtenversorgung schützt unter diesem Vorbehalt der weiterhin mögliche Vergleich mit Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfall nur für eine gewisse Zeit. Übersteigen später die Einkünfte die Versorgung entsprechende Grenze nach dem Gesamteinkommen vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine Kürzung der Entschädigungsrente wegen der erlangten Versorgungsbezüge gem. § 35 BEG gerechtfertigt sein (BGH - IX ZR 63/77 - 03.07.1980).

Normenkette:

2. DV-BEG § 15 Abs. 1, 3 Nr. 8 § 15a Abs. 1, 2 ; BEG § 31 Abs. 4 § 35 ;

Gründe: